Erbschaftsteuererklärung – Beratung und steuerliche Begleitung im Erbfall

Sie haben vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung erhalten?

Für viele Erben ist die Erbschaftsteuererklärung eine einmalige Angelegenheit. Selbst wenn die Vermögensverhältnisse zunächst überschaubar erscheinen und bereits Informationen zu Freibeträgen und Steuerbefreiungen vorliegen, ist die vollständige und zutreffende steuerliche Erfassung eines Erbfalls häufig anspruchsvoll.

Entscheidend ist dabei oft nicht allein, welche Unterlagen vorliegen, sondern auch, welche Fragen gestellt werden.

Wir betrachten deshalb den gesamten Sachverhalt, klären steuerliche Besonderheiten und übernehmen die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung einschließlich der erforderlichen Bewertungen und Feststellungserklärungen für Grundbesitzwerte.

Dabei begleiten wir Sie persönlich – von der ersten Einschätzung über die Besprechung der steuerlichen Ergebnisse bis zur Prüfung der Steuerbescheide.

Was wir bei einem Erbfall für Sie übernehmen

Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

Wir erfassen die steuerlich relevanten Vermögenswerte, Schulden und Kosten des Nachlasses und erstellen die erforderlichen Erbschaftsteuererklärungen. Dabei berücksichtigen wir auch frühere Schenkungen, persönliche Freibeträge, mögliche Steuerbefreiungen und Abzugsmöglichkeiten.

Steuerliche Prüfung und Einordnung des Erbfalls

Die Grundlage unserer Arbeit ist eine sorgfältige Aufnahme und steuerliche Einordnung des gesamten Erbfalls. Im persönlichen Gespräch und bei der Auswertung der Unterlagen klären wir durch gezielte Rückfragen auch Sachverhalte, die sich aus einer reinen Vermögensaufstellung nicht unmittelbar ergeben.

Dabei prüfen wir beispielsweise, welche Vermögenswerte, Rechte und Ansprüche steuerlich zu berücksichtigen sind, wem einzelne Gegenstände am Todestag zuzurechnen waren und welche Besonderheiten bei Vermächtnissen, Versorgungsleistungen oder früheren Schenkungen bestehen.

Auch bei steuerlichen Auslegungsfragen oder unterschiedlichen Auffassungen mit dem Finanzamt setzen wir uns mit der steuerlichen Einordnung auseinander und vertreten die Interessen unserer Mandanten.

Steuerliche Immobilienbewertung und Feststellungserklärungen

Gehören Häuser, Wohnungen oder Grundstücke zum Nachlass, spielt deren steuerliche Bewertung häufig eine wesentliche Rolle. Der für die Erbschaftsteuer maßgebliche Grundbesitzwert wird nach gesetzlichen Bewertungsvorschriften ermittelt und kann vom tatsächlichen Verkehrswert abweichen.

Wir erfassen die Immobilien und Eigentumsverhältnisse zum Todestag, klären die Nutzung und prüfen bewertungsrelevante Besonderheiten. Auf dieser Grundlage ermitteln wir die steuerlichen Werte und erstellen die erforderlichen Feststellungserklärungen für das Finanzamt.

Dabei prüfen wir auch, ob es sinnvoll sein kann, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein Gutachten oder andere geeignete Nachweise geltend zu machen.

Kommunikation mit dem Finanzamt und Bescheidprüfung

Wir übernehmen die steuerliche Kommunikation mit dem Finanzamt, klären Rückfragen und kümmern uns bei Bedarf um Fristverlängerungen.

Nach Abschluss der Veranlagung prüfen wir die Erbschaftsteuer- und Feststellungsbescheide und legen, soweit erforderlich, Einspruch ein.

So läuft die Zusammenarbeit bei einem Erbfall ab

  1. 1. Persönliche Ersteinschätzung

    Sie kontaktieren uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Anschließend melden wir uns persönlich bei Ihnen, um den Erbfall und den voraussichtlichen Beratungsumfang kurz zu besprechen.

    Auf Wunsch erhalten Sie bereits vor dem ersten Termin ein Angebot, sofern die wesentlichen Vermögensverhältnisse ungefähr bekannt sind.

  2. 2. Erstgespräch und Aufnahme des Erbfalls

    Im persönlichen Gespräch – vor Ort in unserer Kanzlei oder per Videokonferenz – verschaffen wir uns gemeinsam einen Überblick über den Nachlass, die beteiligten Personen und mögliche steuerliche Besonderheiten.

    Hilfreich sind dafür bereits vorab das Testament, ein gegebenenfalls vorhandener Erbschein, eine grobe Vermögensübersicht sowie die Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.

  3. 3. Unterlagen und Erstellung der Erklärungen

    Auf Grundlage unseres Gesprächs fordern wir die noch benötigten Unterlagen gezielt an. Unser Team erfasst und prüft die Angaben und erstellt die Erbschaftsteuererklärung sowie die erforderlichen Feststellungserklärungen für Grundbesitzwerte.

    Sollten Informationen fehlen oder weitere Fragen entstehen, kommen wir auf Sie zu.

  4. 4. Ergebnisbesprechung und Einreichung

    Vor der Einreichung besprechen wir mit Ihnen die ermittelten Werte und die voraussichtliche Erbschaftsteuerbelastung der einzelnen Erwerber. Anschließend übermitteln wir die Erklärungen an das Finanzamt und begleiten das weitere Besteuerungsverfahren bis zur Bescheidprüfung.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuererklärung

Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben, wenn mich das Finanzamt dazu auffordert?

Ja. Wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordert, müssen Sie dieser Aufforderung grundsätzlich nachkommen – auch wenn Sie davon ausgehen, dass aufgrund der Freibeträge keine Erbschaftsteuer anfällt.

Wir prüfen die Aufforderung, übernehmen die Erstellung der Erklärung und kümmern uns bei Bedarf auch um eine Fristverlängerung.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Erbschaftsteuererklärung?

Für eine erste Einschätzung benötigen wir zunächst das Testament oder einen Erbvertrag, einen gegebenenfalls bereits vorhandenen Erbschein, eine grobe Übersicht über das Vermögen des Verstorbenen sowie das Schreiben des Finanzamts.

Im persönlichen Erstgespräch klären wir, welche weiteren Informationen erforderlich sind. Anschließend fordern wir die benötigten Unterlagen gezielt an. Sie müssen daher nicht bereits vor dem ersten Termin sämtliche Belege zusammentragen.

Übernehmen Sie auch die steuerliche Bewertung geerbter Immobilien?

Ja. Wir übernehmen neben der Erbschaftsteuererklärung auch die steuerliche Bewertung inländischer Immobilien und die erforderlichen Feststellungserklärungen für Grundbesitzwerte.

Dabei berücksichtigen wir die Eigentumsverhältnisse, die Nutzung und die maßgeblichen Bewertungsvorschriften. Wir prüfen außerdem, ob es sinnvoll sein kann, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen und gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten einzuholen.

Können mehrere Erben gemeinsam von Ihnen betreut werden?

Ja. Wir betreuen regelmäßig Erbfälle mit mehreren Erben. Dabei können wir die steuerlich relevanten Informationen gemeinsam erfassen und die jeweiligen Erwerbe beurteilen.

Eine gemeinschaftliche Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für eine gemeinsame Betreuung ist zudem, dass keine entgegenstehenden Interessenkonflikte bestehen.

Was kostet die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung?

Die Kosten hängen insbesondere vom Wert und Umfang des Nachlasses, den Vermögensarten und den zusätzlich erforderlichen Erklärungen ab. Bei Immobilien können beispielsweise gesonderte Feststellungserklärungen notwendig sein.

Wenn uns die wesentlichen Vermögensverhältnisse ungefähr bekannt sind, können wir Ihnen häufig bereits vor dem ersten Beratungstermin ein Angebot erstellen. So können Sie die voraussichtlichen Kosten frühzeitig einschätzen.

Kann ich meine Erbschaftsteuererklärung auch aus der Ferne erstellen lassen?

Ja. Sie müssen nicht in der Nähe unserer Kanzleistandorte wohnen. Wir betreuen auch Mandanten außerhalb unserer Region und im Ausland.

Das persönliche Erstgespräch kann auf Wunsch per Microsoft Teams stattfinden. Die weitere Abstimmung und Übermittlung der Unterlagen organisieren wir entsprechend dem jeweiligen Fall. Selbstverständlich sind persönliche Termine an unseren Standorten in Kirchheim unter Teck, Geislingen und Berghülen ebenfalls möglich.

Ihre Ansprechpartnerin

Evelyn Ohler

Evelyn Ohler – Steuerberaterin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin

Wir beraten Sie persönlich an unseren Standorten in Kirchheim unter Teck, Geislingen an der Steige und Berghülen oder auf Wunsch per Videokonferenz.