Vorsicht! Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen
Trotz der sinkenden Einspeisevergütung werden weiterhin viele Photovoltaikanlagen angeschafft. Damit das Finanzamt den Vorsteuerabzug gewährt, muss die Anschaffung einer Photovoltaikanlage dem Finanzamt spätestens am 31.07. des Jahres nach der Anschaffung mitgeteilt werden. Sonst entfällt ärgerlicherweise der Vorsteuerabzug.
Bei Unternehmen die monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben erfolgt diese Mitteilung durch die Abgabe der Voranmeldung.
Wenn aber seither keine Voranmeldungen abgegeben wurden, kann diese Mitteilung auch schriftlich gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Zum Beispiel mit der Abgabe des steuerlichen Erfassungsbogens oder als formlose Info per Mail oder Fax.
Diese Regelung gilt auch für andere teilweiße privat verwendete Gegenstände wie zum Beispiel einen Firmen-PKW, der auch privat verwendet wird.